180: Geistige Tätigkeiten als intellektuell regulierte Tätigkeiten
›Geistige‹ Tätigkeiten dürfen nicht kurzschlüssig als intellektuell regulierte Tätigkeiten verstanden werden. Es gibt ›geistige‹Tätigkeiten, die sich weitgehend auf das Aufnehmen und übertragen von Informationen beschränken und keiner intellektuellen Regulation bedürfen. Bei anderen beschränken sich die intellektuellen Anforderungen auf das Abarbeiten algorithmischer Vorschriften für informationsverarbeitende Schritte. Die Mehrzahl der geistigen Tätigkeiten sind durch verschiedene Mischungsverhältnisse informationsübertragender und -verarbeitender sowie -- innerhalb dieser -- algorithmischer und ›selbständiger‹ Verarbeitungsanforderungen gekennzeichnet.
Arbeitspsychologie; Regulation!Intellektuelle; Information!verarbeiten;
{hacker:arbeitspsychologie}